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   VGH Bayern, 24.06.2014 - 2 ZB 12.2632   

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VGH Bayern, 24.06.2014 - 2 ZB 12.2632 (https://dejure.org/2014,17212)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.06.2014 - 2 ZB 12.2632 (https://dejure.org/2014,17212)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Juni 2014 - 2 ZB 12.2632 (https://dejure.org/2014,17212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses; Abgrenzung Innenbereich/Außenbereich

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2014 - 2 ZB 12.2632
    Es ist in der Rechtsprechung darüber hinaus bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879; B.v. 2.8.2001 - 4 B 26/01 - BauR 2002, 277), dass im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich auch örtliche Besonderheiten es rechtfertigen können, unbebaute Grundstücke noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluss, Waldrand, Dämme, Böschungen, Gräben) dem Innenbereich zuzuordnen.

    Auch eine Straße oder ein Weg kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879).

    Es ist in der Rechtsprechung aber grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879; B.v. 2.8.2001 - 4 B 26/01 - BauR 2002, 277), dass im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich auch örtliche Besonderheiten es rechtfertigen können, unbebaute Grundstücke noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluss, Waldrand, Dämme, Böschungen, Gräben) dem Innenbereich zuzuordnen.

    Auch eine Straße oder ein Weg kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879).

  • BVerwG, 06.03.1992 - 4 B 35.92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis auf Grund anormalen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2014 - 2 ZB 12.2632
    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buch schlagen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1992 - 4 B 35/92 - BauR 1993, 303; B.v. 11.7.2002 - 4 B 30/02 - BauR 2002, 1827).

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1992 - 4 B 35/92 - BauR 1993, 303; B.v. 11.7.2002 - 4 B 30/02 - BauR 2002, 1827).

  • BVerwG, 02.08.2001 - 4 B 26.01

    Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; Ersetzung eines als

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2014 - 2 ZB 12.2632
    Es ist in der Rechtsprechung darüber hinaus bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879; B.v. 2.8.2001 - 4 B 26/01 - BauR 2002, 277), dass im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich auch örtliche Besonderheiten es rechtfertigen können, unbebaute Grundstücke noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluss, Waldrand, Dämme, Böschungen, Gräben) dem Innenbereich zuzuordnen.

    Es ist in der Rechtsprechung aber grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879; B.v. 2.8.2001 - 4 B 26/01 - BauR 2002, 277), dass im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich auch örtliche Besonderheiten es rechtfertigen können, unbebaute Grundstücke noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluss, Waldrand, Dämme, Böschungen, Gräben) dem Innenbereich zuzuordnen.

  • BVerwG, 04.07.1990 - 4 B 103.90

    Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2014 - 2 ZB 12.2632
    Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemein gültigen, etwa geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1990 - 4 B 103/90 - BayVBl 1991, 473).
  • BVerwG, 02.03.2000 - 4 B 15.00

    Begriffe der "Bebauung" und des "Bebauungszusammenhangs" i.S. von § 34 Abs. 1

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2014 - 2 ZB 12.2632
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, B.v. 2.3.2000 - 4 B 15/00 - BauR 2000, 1310) fällt unter den Begriff der Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB nicht jede beliebige bauliche Anlage.
  • BVerwG, 14.01.1991 - 1 B 174.90

    Gewerberecht: Verkürzung der Sperrzeiten bei Spielhallen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2014 - 2 ZB 12.2632
    Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemein gültigen, etwa geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1990 - 4 B 103/90 - BayVBl 1991, 473).
  • VGH Bayern, 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789
    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2014 - 2 ZB 12.2632
    Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378).
  • VGH Bayern, 12.04.2000 - 23 ZB 00.643
    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2014 - 2 ZB 12.2632
    Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d.h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris).
  • VG Augsburg, 25.09.2019 - Au 4 K 18.1609

    Erfolglose Klage wegen Bauvorbescheid zur Erweiterung einer Anwaltskanzlei

    Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemein gültigen, etwa geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.6.2014 - 2 ZB 12.2632 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 29.8.2018 - 2 CS 18.1280 - Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • VG Ansbach, 06.04.2016 - AN 9 K 15.00509

    Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

    Auch eine Straße oder ein Weg kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder eine trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2014 - 2 ZB 12.2632 - juris Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, U. v.12.12.1990 - 4 C 40/87 - NvWZ 1991, 879; BVerwG, B. v. 4.7.1990 - 4 D 103/90 - BayVBl. 1991, 473).
  • VG München, 23.05.2017 - M 1 K 16.3526

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines

    Die Dimension dieser Fläche und der vor Ort gewonnene optische Eindruck erlauben es nicht, diese Fläche in einen Bebauungszusammenhang mit der sie begrenzenden westlichen, östlichen oder südlichen Bebauung zu bringen (vgl. hierzu etwa BayVGH, U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris zu einer etwa 3.300 qm großen Fläche; U.v. 9.9.2015 - 1 B 15.251 - juris; B.v. 24.6.2014 - 2 ZB 12.2632 - juris).
  • VG München, 15.09.2015 - M 1 K 15.1935

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für Mehrfamilienhaus im

    Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, B.v. 1.9.2010 - 4 B 21.10 - juris Ls. 1 und Rn. 5; BayVGH, B.v. 24.6.2014 - 2 ZB 12.2632 - juris Rn. 5).
  • VG München, 22.06.2016 - M 9 K 15.4811

    Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

    Wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BayVGH, B.v. 24.6.2014 - 2 ZB 12.2632 - juris).
  • VG München, 06.07.2016 - M 9 K 15.4853

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

    Wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BayVGH, B. v. 24.6.2014 - 2 ZB 12.2632 - juris).
  • VG Ansbach, 24.07.2014 - AN 3 K 13.01992

    Außenbereich; Beeinträchtigung öffentlicher Belange; (Eigenart der Landschaft,

    Sofern auf einem in den vorgelegten Akten befindlichen Lageplan vom 11. Juni 2013 eine gerade Linie zwischen der Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... im Süden und der Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... im Norden gezogen wurde, handelt es sich bei einer derartigen Linienziehung um eine bloße Hilfskonstruktion (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2014, 2 ZB 12.2632), die keinen Einfluss auf die planungsrechtliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich hat.
  • VG München, 12.10.2016 - M 9 K 16.1968

    Zum Frage der Zurechnung eines zu bebauenden Bereichs zum Bebauungszusammenhang

    Wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BayVGH, B. v. 24.6.2014 - 2 ZB 12.2632 - juris).
  • VG München, 06.04.2016 - M 9 K 15.2789

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens für Bauvorhaben im Außenbereich

    Wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BayVGH, B.v. 24.6.2014 - 2 ZB 12.2632 - juris).
  • VG Ansbach, 11.09.2014 - AN 3 K 14.00161

    Abgrenzung Innenbereich/Außenbereich; gemeindliches Einvernehmen; gesunde

    Auch eine Straße oder ein Weg kann je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (BayVGH, B. v. 24.6.2014 - 2 ZB 12.2632; juris).
  • VG München, 06.04.2016 - M 9 K 15.2788

    Rechtswidrige Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - Baugenehmigung für

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